Wie komme ich an mein Geld vom P

Die Energiepreise steigen rasant und die Inflation macht sich in allen Lebensbereichen bemerkbar. Um seine Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein großes Entlastungspaket beschlossen. Darunter fallen zum Beispiel 300 Euro Energiegeld sowie eine Erhöhung des Kindergelds. 

Sind Sie Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, haben Sie sich sicherlich schon gefragt, ob Sie ebenfalls Adressat dieser Maßnahmen sind oder ob die zusätzlichen Mittel Ihren Gläubigern zufallen werden. Wir sind den dringendsten Fragen auf den Grund gegangen.  

Dürfen Sie als P-Konto-Inhaber über das Energiegeld der Bundesregierung verfügen? 

Grundsätzlich ist es erstmal so, dass zum Beispiel die 300 Euro Energiegeld, die im Entlastungspaket beschlossen wurden, bei Gutschrift auf das Konto der Zwangsvollstreckung unterliegen. Dies gilt für alle Girokonten unabhängig davon, ob sie als Pfändungsschutzkonten geführt werden. Hilfsgeldzahlungen fallen somit erstmal dem Pfändungsgläubiger zu, bzw. bei Pfändungsschutzkonten insoweit, wie sie über dem individuellen kalendermonatlichen Freibetrag des Schuldners liegen.

Werde ich somit um die gewollte Entlastung gebracht? 

Die von der Bundesregierung beschlossenen Energiegelder sind – ebenso wie die Soforthilfezahlungen, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie gewährt wurden - nicht anders zu behandeln als andere Kontogutschriften.

Nun ist es aber so, dass höchstrichterliche Entscheidungen zu den Sonderhilfezahlungen vorliegen, die dem Schuldner Möglichkeiten eröffnen, wie er sich das Guthaben aus einer Soforthilfezahlung auf seinem Girokonto auch im Falle einer Kontopfändung erhalten kann. So hatte der Bundesgerichtshof in einem am 7. April 2021 veröffentlichten Beschluss die Frage entschieden, ob eine auf ein Pfändungsschutzkonto eingezahlte Corona-Soforthilfe pfändbar ist (Beschl. v. 10.03.2021, Az. VII ZB 24/20). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 ZPO unpfändbare Forderung.

Das Gleiche gilt auch für Energiesofortzahlungen. Damit der Schuldner jedoch über das Guthaben aus dem Energiegeld auch auf seinem P-Konto verfügen kann, muss dieser in entsprechender Anwendung von § 850k Abs. 4 ZPO einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages beim Vollstreckungsgericht stellen.

Wie stelle ich einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beim Vollstreckungsgericht? 

Möchten Sie Ihren Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen, ist ein Antrag nach § 850k Abs. 5 ZPO beim zuständigen Gericht zu stellen. Hierbei müssen Sie keine spezielle Form einhalten. Im Netz finden Sie entsprechende Musterschreiben, die Sie als Anhaltspunkt nutzen können. 

Darf ich über das erhöhte Kindergeld auf dem P-Konto verfügen?

Damit das erhöhte Kindergeld auf dem P-Konto vor einer Pfändung geschützt ist, ist der monatliche Freibetrag zu erhöhen. Das ist möglich, wenn eine Bescheinigung, z. B. die der Familienkasse, vorliegt. 

Praktisch sieht das so aus: Im Mai gehen 100 Euro auf dem Konto ein. Sie lassen 25 Euro auf dem Konto, die also in den Folgemonat (Juni) übernommen werden. Der Betrag steht jetzt im Juni, Juli und August neben dem regulären Freibetrag ohne Anrechnung zur Verfügung. Ist er aber im vierten Folgemonat (September) immer noch auf dem Konto, dann ist der Betrag (oder was davon noch nicht ausgegeben wurde) voll pfändbar.

Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn man vom Mai 25 Euro in den Juni nimmt und vom Juni wieder 25 Euro in den Juli – wie kann man denn dann im Juli wissen, ob das die 25 Euro aus dem Mai oder aus dem Juni sind?

So schwierig die Beantwortung dieser Frage zunächst auch erscheint, es gibt eine logische und einfache Lösung: Nimmt man aus dem ersten Monat etwas in den zweiten hinüber, werden alle Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) zuerst auf den Übernahmebetrag verrechnet (sog. First-in-first-Out). Im nächsten Monat kommt also von den Übernahmebeträgen nur das an, was im Monat davor nicht ausgegeben wurde. Entscheidend ist nicht das Saldo (in o.g. Beispiel Ende Mai und Ende Juni), sondern die Höhe der Ausgaben im Juni. Wenn z.B. im Juni 50 Euro ausgeben wurden, dann ist der Übernahmebetrag aus dem Mai (25 Euro) erledigt, denn die Ausgabe ist höher als der Übernahmebetrag. Im Juli käme so nichts mehr an. Völlig egal ist in diesem Fall, wie viel vom Juni in den Juli hinüber genommen wird.[1]

Das First-in-first-Out-Prinzip ist inzwischen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden:

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.[2]

Wenn das Einkommen – wie in Ihrem Fall – immer unter dem Freibetrag des Kontos liegt (derzeit ohne Unterhaltspflichten 1.260 Euro)[3] könnten Sie nur dann Probleme bekommen, wenn Sie in drei Folgemonaten nicht mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie aus dem Eingangsmonat mit hinüber genommen haben. Wenn Sie dies aber beachten, haben Sie auch auf dem P-Konto eine zeitlich unbeschränkte Ansparmöglichkeit bis maximal zur Höhe des P-Konto-Freibetrags, denn technisch gesehen, sind das keine Ersparnisse, sondern lediglich jeweils neu entstehende Übernahmebeträge (die die jeweils alten Übernahmebeträge ablösen).

Beispiele

Im Januar gehen 1.000 Euro ein, der Freibetrag des P-Kontos hat eine Höhe von 1.260 Euro. Im Januar werden insgesamt 200 Euro abgebucht/ verbraucht, 800 Euro bleiben stehen (= werden in den Februar hinüber genommen). In den Folgemonaten gehen jeweils neu 1.000 Euro ein.

1. Variante: Im Laufe des Folgemonats (Februar) werden insgesamt vom Konto 900 Euro ausgegeben: Der Übernahmebetrag ist erledigt. Aufgrund des First-in-first-Out-Prinzips sind die Ausgaben (900 Euro) zuerst auf den Übernahmebetrag zu verrechnen. Da dieser niedriger ist (800 Euro) als die Ausgaben im Folgemonat gibt es Anfang März schon keinen Übernahmebetrag aus dem Januar mehr, selbst wenn vom Februar wieder 800 Euro (oder mehr) in den Folgemonat (März) hinüber genommen werden.

2. Variante: In den drei Folgemonaten (Februar, März und April)) werden nur jeweils 250 Euro pro Monat ausgegeben, insgesamt also 750 Euro. Mit Beginn des vierten Folgemonats (Mai) sind vom Übernahmebetrag aus dem Januar noch 50 Euro vorhanden (800 Euro-750 Euro). Diese 50 Euro sind im Mai pfändbar bzw. werden an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Eine vertiefte Darstellung findet hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 13).

Noch ein Hinweis: Übernahmebeträge sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat freigestellt waren. Bei Eingängen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, besteht eine andere Situation; dabei handelt es sich um Moratoriumsbeträge. Hierzu findet sich eine Darstellung in dem Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 16).  

Wann wird bei einem P

Auf dem P-Konto ist dann grundsätzlich ein Guthaben in Höhe von 1.340 Euro je Kalendermonat vor Pfändungen und Verrechnung geschützt. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw.

Wie lange bleibt eine Pfändung auf dem P

Die Kontopfändung dauert so lange, bis alle Schulden getilgt sind. Wird die Forderung sofort vollständig aus dem Bankguthaben beglichen, endet damit die Pfändung. Ist jedoch nicht genug Geld auf dem Konto, so kann die Kontopfändung Monate oder gar Jahre andauern – je nach Guthaben und Höhe der Forderung.

Was passiert mit dem restlichen Geld auf dem P

Da der monatliche Freibetrag überschritten wird, wird der doppelte Zahlungseingang von der Bank eingezogen. Jedoch wird der abgeschöpfte Betrag automatisch in den Folgemonat übernommen und kann schließlich vom Kontoinhaber frei genutzt werden.